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Gesetzestext § 148 FinStrG

Fellner5. LfgNovember 2005

G. Selbstständiges Verfahren

 

§ 148. Soll gemäß § 18 im selbstständigen Verfahren auf Verfall erkannt werden, so sind die Verfahrensbestimmungen dieses Unterabschnittes, mit Ausnahme des § 147, sinngemäß anzuwenden. Die mündliche Verhandlung hat jedoch zu unterbleiben, wenn die Fällung des Erkenntnisses nicht dem Spruchsenat obliegt.

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