Im selbstständigen Verfahren im Sinne des § 148 FinStrG ist auf Verfall nach den Bestimmungen des § 17 FinStrG zu erkennen, wenn zwar die Begehung eines Finanzvergehens festgestellt werden kann, aber gegen den Täter oder andere an der Tat Beteiligte ein Finanzstrafverfahren nicht durchgeführt oder nicht zum Abschluss gebracht werden kann.