vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Gesetzestext § 103 FinStrG (Fellner)

Fellner17. LfgJänner 2014

Als Zeugen dürfen nicht vernommen werden:

Personen, die zur Mitteilung ihrer Wahrnehmungen unfähig sind, oder die zur Zeit, auf die sich ihre Aussage beziehen soll, zur Wahrnehmung der zu beweisenden Tatsache unfähig waren;Geistliche darüber, was ihnen in der Beichte oder sonst unter dem Siegel geistlicher Amtsverschwiegenheit zur Kenntnis gelangt ist;

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte