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Gesetzestext § 102 FinStrG (Fellner)

Fellner17. LfgJänner 2014

3. Zeugen

 

(1) Soweit sich aus diesem Bundesgesetz nicht anderes ergibt, ist jedermann verpflichtet, als Zeuge über alle ihm bekannten, für ein Finanzstrafverfahren maßgeblichen Tatsachen auszusagen.

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