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Kommentierung zu § 101 FinStrG

Fellner10. LfgApril 2009

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Nach § 292 ZPO sind öffentliche Urkunden Schriftstücke, die von einer öffentlichen Behörde im Rahmen ihrer Amtsbefugnisse oder von einer mit öffentlichem Glauben versehenen Person (Notar) innerhalb des ihr zugewiesenen Geschäftsbereiches (zB die Beglaubigung einer Unterschrift oder die Vidimierung einer Privaturkunde) in der vorgeschriebenen Form (zB in der Form eines Notariatsaktes) errichtet werden. Ferner gelten die Urkunden als öffentliche, die von den im Ausland tätigen Organen des Bundes innerhalb ihrer Amtsbefugnisse ausgestellt werden, wenn diese Organe (zB ein Honorarkonsul) einer inländischen Behörde unterstehen. Die Frage, ob eine Urkunde eine öffentliche ist, richtet sich also allein nach ihrer Ausstellung durch eine inländische öffentliche Behörde.

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