vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Fristen (Fullner) (Fellner)

Fellner18. LfgMärz 2014

23
Die Bestimmungen über die Fristen sind in den §§ 108 bis 110 BAO enthalten.

Der Art nach sind gesetzliche Fristen von jenen Fristen zu unterscheiden, die durch die Finanzstrafbehörde festgesetzt werden. Gesetzliche Fristen sind nur dann verlängerbar, wenn dies im Gesetz ausdrücklich angeordnet wird, während von der Behörde festgesetzte Fristen in der Regel auch von der Behörde verlängert werden können.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!