Die Bestimmungen über die Fristen sind in den §§ 108 bis 110 BAO enthalten.
Der Art nach sind gesetzliche Fristen von jenen Fristen zu unterscheiden, die durch die Finanzstrafbehörde festgesetzt werden. Gesetzliche Fristen sind nur dann verlängerbar, wenn dies im Gesetz ausdrücklich angeordnet wird, während von der Behörde festgesetzte Fristen in der Regel auch von der Behörde verlängert werden können.