Nach § 56 Abs 2 BAO gelten unter anderem die Bestimmungen des dritten Abschnittes der Bundesabgabenordnung für Zwangs- und Ordnungsstrafen auch für das verwaltungsbehördliche Finanzstrafverfahren. Die Bestimmung des § 112a BAO über die Verhängung von Mutwillensstrafen (idFd AbgÄG 1997, BGBl I 1998/9) wurde für das Finanzstrafgesetz nicht übernommen.