Mit Art 11 Z 2 AbgÄG 2005, BGBl I 2005/161, wurde an § 56 FinStrG Abs 5 angefügt, in welcher Bestimmung das verwaltungsbehördliche Verfahren gegen Verbände (vgl § 28a FinStrG) geregelt ist. Danach gelten für das Verfahren wegen Finanzvergehen gegen Verbände die Bestimmungen über das verwaltungsbehördliche Finanzstrafverfahren, soweit sie nicht ausschließlich auf natürliche Personen anwendbar sind. Soweit sich diese Verfahrensvorschriften auf Verdächtige, Beschuldigte oder Strafen beziehen, sind darunter der belangte Verband oder die Verbandsgeldbuße zu verstehen.