(Auszug)
Zwischen Bund und Ländern (Gemeinden) geteilte Abgaben
Finanzausgleichsgesetz
§ 7. (1) Gemeinschaftliche Bundesabgaben sind die Einkommensteuer ohne Spekulationsertragsteuer - veranlagte Einkommensteuer einschließlich Abzugsteuer gemäß § 99 EStG 1988, BGBl Nr 400, Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer I (§ 93 Abs 2 Z 1 und 2 EStG 1988) und Kapitalertragsteuer II (§ 93 Abs 2 Z 3 und Abs 3 EStG 1988) -, die Körperschaftsteuer, die Umsatzsteuer, die Biersteuer, die Weinsteuer, die Schaumweinsteuer, die Zwischenerzeugnissteuer, die Alkoholsteuer, der Branntweinaufschlag und Monopolausgleich, die Abgabe von alkoholischen Getränken, die Mineralölsteuer, die Erbschafts- und Schenkungssteuer, die Grunderwerbsteuer, die Bodenwertabgabe, die Kraftfahrzeugsteuer, die motorbezogene Versicherungssteuer, die Werbeabgabe, die Spielbankabgabe, der Kunstförderungsbeitrag und der Kulturgroschen. Die Teilung der zuletzt genannten Abgabe zwischen dem Bund und den Ländern (Wien als Land) und die Aufteilung der Ertragsanteile der Länder bleiben der bundesgesetzlichen Regelung vorbehalten.
