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Finanzausgleichsgesetz 1997356356Nunmehr Richtlinie 2006/114/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über irreführende und vergleichende Werbung (kodifizierte Fassung) (Text von Bedeutung für den EWR), ABl L 376 vom 27. 12. 2006, 21 ff. Verarbeitet wurden folgende europäische Richtlinien: Richtlinie (84/450/EWG ) des Rates vom 10. September 1984 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über irreführende Werbung; Richtlinie 97/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Oktober 1997 zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG über irreführende Werbung zwecks Einbeziehung der vergleichenden Werbung. Die jeweiligen Erwägungsgründe für die Normierungen sind den einzelnen Richtlinien zu entnehmen.

Thiele2. AuflOktober 2012

(Auszug)

Zwischen Bund und Ländern (Gemeinden) geteilte Abgaben

Finanzausgleichsgesetz

213
§ 7. (1) Gemeinschaftliche Bundesabgaben sind die Einkommensteuer ohne Spekulationsertragsteuer - veranlagte Einkommensteuer einschließlich Abzugsteuer gemäß § 99 EStG 1988, BGBl Nr 400, Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer I (§ 93 Abs 2 Z 1 und 2 EStG 1988) und Kapitalertragsteuer II (§ 93 Abs 2 Z 3 und Abs 3 EStG 1988) -, die Körperschaftsteuer, die Umsatzsteuer, die Biersteuer, die Weinsteuer, die Schaumweinsteuer, die Zwischenerzeugnissteuer, die Alkoholsteuer, der Branntweinaufschlag und Monopolausgleich, die Abgabe von alkoholischen Getränken, die Mineralölsteuer, die Erbschafts- und Schenkungssteuer, die Grunderwerbsteuer, die Bodenwertabgabe, die Kraftfahrzeugsteuer, die motorbezogene Versicherungssteuer, die Werbeabgabe, die Spielbankabgabe, der Kunstförderungsbeitrag und der Kulturgroschen. Die Teilung der zuletzt genannten Abgabe zwischen dem Bund und den Ländern (Wien als Land) und die Aufteilung der Ertragsanteile der Länder bleiben der bundesgesetzlichen Regelung vorbehalten.

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