Mit Wirkung 1.1.2009 wurde für Pensionsversicherte nach § 2 Abs 1 Z 1 - 4 GSVG sowie für Rechtsanwälte und Ziviltechniker eine Arbeitslosenversicherung eingeführt (BGBl I 2007/104). Das Gesetz ist als Anhang 2.24 abgedruckt. Es handelt sich dabei um eine echte Arbeitslosenversicherung und nicht nur um eine Wahrung erworbener Anwartschaften, wie es ursprünglich beim Sicherungsbeitrag der Fall war.

