Der dritte Abschnitt enthält Pflichten der Arbeitgeber hinsichtlich Anforderungen an Arbeitsmittel, die Arbeitnehmern zur Verfügung gestellt werden, sowie Pflichten der Arbeitgeber hinsichtlich der Auswahl der Arbeitsmittel und der Aufstellung, Benutzung, Prüfung und Wartung von Arbeitsmitteln. Dieser Abschnitt setzt vor allem die Richtlinie 89/655 über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Benutzung von Arbeitsmitteln durch Arbeitnehmer bei der Arbeit um.