(1) Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat in Durchführung des 2. Abschnittes durch Verordnung näher zu regeln:
die behindertengerechte Gestaltung von Arbeitsstätten in Gebäuden,die Bestellung von für Brandbekämpfung und Evakuierung zuständigen Personen und