Das notarielle Gebühren- und Honorarrecht zeichnet sich vor allem durch seine Komplexität und nur rudimentäre gesetzliche Regelung aus. Dies zeigt sich daran, dass es kein Tarifgesetz gibt, das sämtliche Regelungen enthält. Vielmehr bestehen mehrere Rechtsquellen, deren Verhältnis zueinander die Anwendung mitunter diffizil gestaltet. Diese sind primär auf Gesetzesebene das NTG sowie das GKTG. Teilweise ist aber auch das RATG samt den AHK subsidiär anwendbar. So bestimmt § 1 Abs 2 Satz 2 RATG, dass die Vorschriften des RATG auch dann gelten, wenn die darin bezeichneten Leistungen von Notaren verrichtet werden, sofern der Notar zu einer solchen Leistung befugt und die Entlohnung nicht im NTG oder im GKTG geregelt ist. Die Entlohnung für die Tätigkeit als Kurator ist schließlich in § 283 ABGB geregelt.1 § 82 IO normiert die Entlohnung sowie den Barauslagenersatz als Insolvenzverwalter. Mitunter ist subsidiär auch Werkvertragsrecht (§ 1152 ABGB) heranzuziehen. Die allgemeinen Bestimmungen über den Werkvertrag sind aber nur dann für die Bestimmung des Entgelts heranzuziehen, wenn keine anderen gesetzlichen Bestimmungen bestehen.2 Ferner ist ergänzend Vollmachtsrecht gem § 1004 ABGB anwendbar.

