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§ 1 NTG (Entleitner)

Entleitner1. AuflMai 2024

I. ABSCHNITT
ALLGEMEINE BESTMMUNGEN

 

§ 1 Die Notare haben für die Amtshandlungen, die sie nach § 1 der Notariatsordnung vom 25. Juli 1871, RGBl Nr 75, zu besorgen haben, sowie für die Verfassung von Privaturkunden nach § 5 Notariatsordnung Anspruch auf Gebühren nach diesem Bundesgesetz.

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