§ 2 Die tarifmäßige Gebühr für die im § 1 genannten Tätigkeiten ist die Entlohnung für alle gewöhnlich damit verbundenen Verrichtungen in der Kanzlei des Notars.
A. Allgemeines
Leistungen
§ 2 Die tarifmäßige Gebühr für die im § 1 genannten Tätigkeiten ist die Entlohnung für alle gewöhnlich damit verbundenen Verrichtungen in der Kanzlei des Notars.
Leistungen
