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§ 2 NTG (Entleitner)

Entleitner1. AuflMai 2024

§ 2 Die tarifmäßige Gebühr für die im § 1 genannten Tätigkeiten ist die Entlohnung für alle gewöhnlich damit verbundenen Verrichtungen in der Kanzlei des Notars.

A. Allgemeines

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