Für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage von Zuwendungen iSd § 27 Abs 1 Z 7 zweiter Satz EStG ergeben sich keine Besonderheiten im Vergleich zur Bewertung von „normalen“ Zuwendungen einer Privatstiftung. Die Einnahmen oder die sonstigen Vorteile aus einer fingierten Zuwendung sind mit dem Betrag anzusetzen, der für das einzelne Wirtschaftsgut, für sonstiges Vermögen oder sonstige geldwerte Vorteile im Zeitpunkt der Zuwendung hätte angesetzt werden müssen (§ 15 Abs 3 Z 2 lit b EStG bzw § 4 Abs 11 Z 2 lit a EStG; vgl Rz II/549 ff).

