Gemäß § 27 Abs 1 Z 7 zweiter Satz EStG gelten Einnahmen einschließlich sonstiger Vorteile, die anlässlich der unentgeltlichen Übertragung eines Wirtschaftsgutes an die Privatstiftung, ausländische Stiftung oder sonstige Vermögensmasse, die mit einer Privatstiftung vergleichbar sind, vom Empfänger der Zuwendung erzielt werden, als Zuwendungen iSd § 27 Abs 1 Z 7 EStG.

