§ 13 Abs 3 vorletzter Satz KStG bestimmt, dass die Zwischenbesteuerung von Kapitalerträgen und Einkünften iSd § 31 EStG insoweit unterbleibt, als im Veranlagungszeitraum Zuwendungen im Sinne des § 27 Abs 1 Z 7 EStG (vgl Rz II/520 ff) getätigt worden sind und davon KESt einbehalten worden ist sowie keine Entlastung von der KESt aufgrund eines DBA erfolgt. Die Bemessungsgrundlage der Zwischensteuer wird damit durch KESt-pflichtige Zuwendungen, für die kein Rückerstattungsantrag aufgrund eines DBA erfolgt, reduziert.

