Das Körperschaftsteuerrecht kennt im Grundsätzlichen zwei Arten der beschränkten Steuerpflicht:Die funktionell beschränkte Steuerpflicht; sie betrifft sämtliche Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie all jene inländischen Körperschaften, die entweder nach § 5 KStG oder nach anderen Bundesgesetzen von der Körperschaftsteuerpflicht befreit sind (§ 1 Abs 3 Z 2 und 3 KStG).

