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Befangenheit (§72 FinStrG) (Fellner)

Fellner21. LfgMai 2016

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§ 72 FinStrG wurde durch die FinStrG-Novelle 1975 der Bestimmung des § 76 BAO angeglichen. Die Befangenheit ist grundsätzlich vom Organ selbst wahrzunehmen und anzuzeigen.

Durch das FVwGG 2012, BGBl I 2013/14, wurden die Bestimmungen über die Befangenheit und Ablehnung auf die Organe des Bundesfinanzgerichts ausgedehnt und entsprechend angepasst.

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