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b. Erhebung

Stangl2. AuflNovember 2009

II/443
Die Körperschaftsteuer von Privatstiftungen wird grundsätzlich im Wege der Veranlagung erhoben. Für die Veranlagung und Entrichtung der Körperschaftsteuer sind gemäß § 24 Abs 3 Z 1 KStG die Vorschriften des Einkommensteuergesetzes sinngemäß anzuwenden. Es kommen daher grundsätzlich die einkommensteuerlichen Vorschriften über die Steuererklärungspflicht (§§ 42 bis 44 EStG), die Vorauszahlungen (§ 45 EStG) und die Abschlusszahlungen (§ 46 EStG) zur Anwendung (vgl KStR 2001, Rz 1488 ff und Rz 1521 ff; Wiesner in Csoklich/Müller/Gröhs/Helbich (Hrsg), Handbuch, 229).

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