Das steuerpflichtige Einkommen einer eigennützigen Privatstiftung unterliegt grundsätzlich dem allgemeinen Körperschaftsteuersatz von 25 % (§ 22 Abs 1 KStG). Der allgemeine Körperschaftsteuersatz wurde im Zuge des StReformG 2005 (BGBl I 2004/57) von 34 % auf 25 % abgesenkt und ist erstmals bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2005 anzuwenden. Soweit eine Privatstiftung bei der Einkünfteermittlung ein abweichendes Wirtschaftsjahr hat (dies ist insbesondere bei Privatstiftungen denkbar, die die Offenlegungskriterien des § 13 Abs 1 KStG nicht erfüllen, vgl Rz II/264; zur Möglichkeit eines abweichenden Wirtschaftsjahres für Einkünfte einer die Offenlegungskriterien des § 13 Abs 1 KStG erfüllenden Privatstiftung vgl Rz II/284 ff und 288), gilt hinsichtlich der Absenkung des allgemeinen Körperschaftsteuersatzes zum 1.1.2005 Folgendes: Beginnt das abweichende Wirtschaftsjahr vor dem 1.1.2005 und endet es nach dem 31.12.2004, ist der bis 31.12.2004 angefallene Gewinn zwar beim Einkommen des Kalenderjahres 2005 zu erfassen, aber mit dem Steuersatz von 34 % zu besteuern. Dabei ist der Gewinn des abweichenden Wirtschaftsjahres durch die Anzahl der Kalendermonate dieses Wirtschaftsjahres zu teilen und mit der Anzahl der in das Kalenderjahr 2004 fallenden Kalendermonate zu vervielfachen. Angefangene Kalendermonate gelten dabei als volle Kalendermonate (§ 26c Z 2 lit a KStG). Der Privatstiftung steht es jedoch auch frei, den bis zum 31.12.2004 angefallenen Gewinn durch Zwischenabschluss zu ermitteln (§ 26c Z 2 lit c KStG).

