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b. Der bloß nützliche Hilfsbetrieb

Tanzer2. AuflNovember 2009

V/75
Dabei handelt es sich um einen wiederum nicht überschussorientiert zu führenden wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, der das gemeinnützige Anliegen des betreffenden Rechtsträgers nur unterstützt, nicht aber unmittelbar verwirklichen lässt. Dazu zählen vor allen Dingen selbständige Versorgungseinrichtungen, die um Zweckverwirklichungsbetriebe gruppiert sind. Eine Landwirtschaft, aus der die Erzeugnisse in den Zweckverwirklichungsbetrieb einfließen, Wartungs- und Reparatureinrichtungen, Kantinen, die lediglich dem anstaltseigenen Personal bzw den Begünstigten offenstehen, aber auch sonstige betriebliche Leistungsangebote, die mit der gemeinnützigen Zwecksetzung im Einklang stehen, ergeben ohne weiteres Hilfsbetriebe im Sinne von § 45 Abs 1 BAO. Alle betrieblich anmutenden Mittel zur Erreichung ideeller Ziele,

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