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Artikel VI (Löschnigg)

Löschnigg10. AuflSeptember 2016

[Aufgehoben]

1
Art VI beinhaltete eine Verordnungsermächtigung zur Erlassung von „Vorschriften über die Sonntagsruhe und die achtstündige Arbeitszeit“ betreffend „die im § 2 dieses Gesetzes angeführten Unternehmungen“. Mit 1. 7. 1984 ist Art VI zufolge § 31 Abs 1 Z 3 ARG formell aufgehoben worden.

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