[Aufgehoben]
Art VI beinhaltete eine Verordnungsermächtigung zur Erlassung von „Vorschriften über die Sonntagsruhe und die achtstündige Arbeitszeit“ betreffend „die im § 2 dieses Gesetzes angeführten Unternehmungen“. Mit 1. 7. 1984 ist Art VI zufolge § 31 Abs 1 Z 3 ARG formell aufgehoben worden.