[Gegenstandslos]
Schrifttum:
Pigler, Das Arbeiterurlaubsgesetz (1963); G. Klein/Martinek, Urlaubsrecht (1977).
Diese Bestimmung ist als gegenstandslos anzusehen. Sie geht auf die Stammfassung des AngG zurück. Den seinerzeitigen Erläuterungen1 ist lediglich zu entnehmen, dass sich die Art II bis IX „mit den Beziehungen dieses Gesetzes zu anderen Gesetzen bzw mit der Regelung besonderer Gruppen innerhalb des Anwendungsgebietes dieses Gesetzes“ beschäftigten. Art V diente offenbar der Klarstellung, dass für Handlungslehrlinge iSd GewO 1859 – wie für alle übrigen Lehrlinge auch – die Bestimmungen des ArbeiterurlaubsG, BGBl 1919/395, galten und nicht jene des AngG. Daran hatte sich durch das ArbeiterurlaubsG v 25. 7. 1946, BGBl 1946/173, wiederverlautbart als „Arbeiterurlaubsgesetz 1959“, BGBl 1959/24, nichts geändert. Da sich in der praktischen Handhabung des ArbeiterurlaubsG Zweifel darüber ergeben hatten, ob auch den kaufmännischen Lehrlingen ein Urlaubsanspruch nach diesem Gesetz gebührte, hat das BMS im Erl v 5. 8. 1947, Zl III/85.628/10/1947, folgende Rechtsansicht bekannt gegeben: