Artikel (1) Die Vorschriften des Gesetzes vom 30. August 1891, RGBl. Nr. 136, womit Bestimmungen über die Ausübung der Konsulargerichtsbarkeit getroffen wurden, bleiben in Wirksamkeit.
Auf das Verfahren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten vor den mit der Ausübung der Zivilgerichtsbarkeit betrauten Konsulaten finden die Vorschriften der Zivilprozessordnung bis auf weiteres keine Anwendung.