Artikel Das Obersthofmarschallamt wird erhalten in der Ausübung der Gerichtsbarkeit:
über die Mitglieder des kaiserlichen Hauses;(Anm.: richtig: 2.) über Personen, auf welche die Gerichtsbarkeit des Obersthofmarschallamtes ausgedehnt wurde oder in Hinkunft ausgedehnt wird;