Artikel Insbesondere verlieren ihre Wirksamkeit:
Die Vorschriften der §§ 200 und 282 ABGB, soweit es sich um den Gerichtsstand für Rechtsstreitigkeiten aus einer gerichtlich angeordneten Verwaltung handelt;die Vorschriften der §§ 10 und 11 des Gesetzes vom 20. Mai 1869, RGBl. Nr. 78, betreffend den Wirkungskreis der Militärgerichte.