[Aufgehoben]
Art IV beinhaltete eine Sonderregelung für Privatlehranstalten, wonach von § 20 AngG abweichende Regelungen nach Anhörung der Körperschaften, denen die Vertretung der in Betracht kommenden Interessen oblag, durch VO getroffen werden konnten. Eine derartige VO wurde nie erlassen. Art IV wurde bereits mit Wirksamwerden des B-VG derogiert, da diese Gesetzesstelle mit Art 18 Abs 2 B-VG im Widerspruch stand.