Artikel Unberührt bleiben:
Die Vorschriften über die Vertretung des Staates, der von demselben verwalteten oder dotierten Fonde, Kirchen, Pfründen und anderer Vermögenschaften durch die Finanzprokuratur. Inwiefern die landesfürstlichen Steuerämter zum Behufe der Hereinbringung von Steuern, Gebüren oder anderen öffentlichen Abgaben zu gerichtlichem Einschreiten ermächtigt sind, wird durch besondere Vorschriften bestimmt (gegenstandslos; vgl ProkG)