vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel IV EGZPO (Weber)

Weber/Poppenwimmer1. AuflAugust 2018

Artikel Unberührt bleiben:

Die Vorschriften über die Vertretung des Staates, der von demselben verwalteten oder dotierten Fonde, Kirchen, Pfründen und anderer Vermögenschaften durch die Finanzprokuratur. Inwiefern die landesfürstlichen Steuerämter zum Behufe der Hereinbringung von Steuern, Gebüren oder anderen öffentlichen Abgaben zu gerichtlichem Einschreiten ermächtigt sind, wird durch besondere Vorschriften bestimmt (gegenstandslos; vgl ProkG)

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte