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Artikel II EGZPO (Weber)

Weber/Poppenwimmer1. AuflAugust 2018

Artikel Wo in Gesetzen und Verordnungen, die durch das Inkrafttreten der Zivilprozessordnung nicht berührt werden, oder in staatlich genehmigten Statuten einzelner Gesellschaften, Anstalten und Vereine auf das rechtliche Verfahren in Streitsachen verwiesen oder, wenn auch mit Einschränkungen und Abänderungen, die Anwendung der Vorschriften der Gerichtsordnungen, des ordentlichen schriftlichen oder mündlichen Prozesses, der Bestimmungen des Gesetzes über den summarischen Prozess [oder über das Bagatellverfahren] vorgeschrieben ist, treten an die Stelle der bezogenen Bestimmungen die Vorschriften des ersten bis fünften Teiles der Zivilprozessordnung, und zwar in der Art, dass:

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