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Artikel II (Weber/Poppenwimmer)

Weber/Poppenwimmer1. AuflAugust 2019

Artikel Insbesondere verlieren ihre Wirksamkeit:

Die Vorschriften der §§ 200 und 282 ABGB, soweit es sich um den Gerichtsstand für Rechtsstreitigkeiten aus einer gerichtlich angeordneten Verwaltung handelt;die Vorschriften der §§ 10 und 11 des Gesetzes vom 20. Mai 1869, RGBl. Nr. 78, betreffend den Wirkungskreis der Militärgerichte.

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