Art 9. 1. Der Frachtbrief dient bis zum Beweise des Gegenteils als Nachweis für den Abschluss und Inhalt des Beförderungsvertrages sowie für die Übernahme des Gutes durch den Frachtführer.<i>Zehetbauer</i> in <i>Zib/Dellinger</i> (Hrsg), UGB Unternehmensgesetzbuch Kommentar - Band IV (2019) Artikel 9, Seite 696 Seite 696