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Artikel 8 (Zehetbauer)

Zehetbauer1. AuflMai 2019

Art 8. 1. Der Frachtführer ist verpflichtet, bei der Übernahme des Gutes zu überprüfen:

die Richtigkeit der Angaben im Frachtbrief über die Anzahl der Frachtstücke und über ihre Zeichen und Nummern;den äußeren Zustand des Gutes und seiner Verpackung.

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