Artikel 6 (1) Hinweisgeber haben Anspruch auf Schutz nach dieser Richtlinie, sofern
sie hinreichenden Grund zu der Annahme hatten, dass die gemeldeten Informationen über Verstöße zum Zeitpunkt der Meldung der Wahrheit entsprachen und dass diese Informationen in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fielen, und