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Artikel 5 (Neuper)

Neuper2. AuflNovember 2023

Artikel 5 Für die Zwecke dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

„Verstöße“ Handlungen oder Unterlassungen, dierechtswidrig sind und mit den Rechtsakten der Union und den Bereichen in Zusammenhang stehen, wdie in den sachlichen Anwendungsbereich gemäß Artikel 2 fallen, oder

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