vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 4 (Neuper)

Neuper2. AuflNovember 2023

Artikel 4 (1) Diese Richtlinie gilt für Hinweisgeber, die im privaten oder im öffentlichen Sektor tätig sind und im beruflichen Kontext Informationen über Verstöße erlangt haben, und schließt mindestens folgende Personen ein:

Arbeitnehmer im Sinne von Artikel 45 Absatz 1 AEUV, einschließlich Beamte;

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte