Artikel 4 (1) Diese Richtlinie gilt für Hinweisgeber, die im privaten oder im öffentlichen Sektor tätig sind und im beruflichen Kontext Informationen über Verstöße erlangt haben, und schließt mindestens folgende Personen ein:
Arbeitnehmer im Sinne von Artikel 45 Absatz 1 AEUV, einschließlich Beamte;