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Artikel 409 MwStSystRL (Berger/Toifl/Wakounig)

Berger/Wakounig/Toifl50. LfgJänner 2017

Artikel 409

 

Für die in Artikel 408 Absatz 1 genannten Vorgänge gilt die Einfuhr im Sinne des Artikels 61 als in dem Mitgliedstaat erfolgt, in dem die Gegenstände das Verfahren oder die Regelung verlassen, unter die sie vor dem Beitrittsdatum gestellt worden sind.

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