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Artikel 390b MwStSystRL (Berger/Toifl/Wakounig)

Berger/Wakounig/Toifl50. LfgJänner 2017

Artikel 390b

 

Rumänien darf die in Anhang X Teil B Nummer 10 genannte grenzüberschreitende Personenbeförderung zu den in diesem Mitgliedstaat zum Zeitpunkt seines Beitritts geltenden Bedingungen weiterhin von der Steuer befreien, solange diese Umsätze in einem Mitgliedstaat befreit sind, der am 31. Dezember 2006 Mitglied der Gemeinschaft war.11Zum Zeitpunkt der Drucklegung Rechtsänderung, voraussichtlicher Richtlinientext.

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