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Artikel 390a MwStSystRL (Berger/Toifl/Wakounig)

Berger/Wakounig/Toifl50. LfgJänner 2017

Artikel 390a

 

Bulgarien darf die in Anhang X Teil B Nummer 10 genannte grenzüberschreitende Personenbeförderung zu den in diesem Mitgliedstaat zum Zeitpunkt seines Beitritts geltenden Bedingungen weiterhin von der Steuer

Seite 11

befreien, solange diese Umsätze in einem Mitgliedstaat befreit sind, der am 31. Dezember 2006 Mitglied der Gemeinschaft war.11Zum Zeitpunkt der Drucklegung Rechtsänderung, voraussichtlicher Richtlinientext.

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