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Artikel 34 VO 809/2004

1. AuflJuni 2008

Werbung, die sich auf ein Angebot von Wertpapieren an das Publikum oder die Zulassung von Wertpapieren zum Handel auf einem geregelten Markt beziehen, können von Seiten interessierter Parteien (wie z.B. dem Emittenten, dem Anbieter oder der Person, die die Zulassung zum Handel beantragt, Finanzintermediären, die an der Platzierung und/oder Emission von Wertpapieren teilhaben) insbesondere über folgende Medien an das Publikum verbreitet werden:

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