(1) Die Verpflichtung für Emittenten aus der Gemeinschaft, in einem Prospekt die historischen Finanzinformationen im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 anzupassen, so wie sie in Anhang I Punkt 20.1, Anhang IV Punkt 13.1, Anhang VII Punkt 8.2, Anhang X Punkt 20.1 und Anhang XI Punkt 11.1 dargelegt sind, gilt erst ab dem 1. Januar 2004 bzw. für den Fall, dass Wertpapiere eines Emittenten am 1. Juli 2005 zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind, erst wenn der Emittent seinen ersten konsolidierten Abschluss nach der Verordnung (EG) Nr. 1606 veröffentlicht hat.