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Artikel 21 (Petsche/Malak)

Petsche/Malak2. AuflNovember 2023

Artikel 21 (1) Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen MAßNAHMEN, um sicherzustellen, dass die in Artikel 4 genannten Personen vor Repressalien geschützt sind. Dies umfasst insbesondere die in den Absätzen 2 bis 8 des vorliegenden Artikels genannten MAßNAHMEN.

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