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Artikel 20 (Petsche/Malak)

Petsche/Malak2. AuflNovember 2023

Artikel 20 (1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die in Artikel 4 genannten Personen gegebenenfalls Zugang zu unterstützende MAßNAHMEN haben, wozu insbesondere Folgendes gehört:

umfassende und unabhängige Information und Beratung über die verfügbaren Abhilfemöglichkeiten und Verfahren gegen Repressalien und die Rechte der betroffenen Person, die der Öffentlichkeit einfach und kostenlos zugänglich sind;

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