Artikel 21 (1) Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen MAßNAHMEN, um sicherzustellen, dass die in Artikel 4 genannten Personen vor Repressalien geschützt sind. Dies umfasst insbesondere die in den Absätzen 2 bis 8 des vorliegenden Artikels genannten MAßNAHMEN.