Artikel 1 Abschnitt 2 Gleichzeitiger Bezug
Abweichend von § 2 Abs. 2 können die Eltern aus Anlass des erstmaligen Wechsels gleichzeitig Kinderbetreuungsgeld in der Dauer von bis zu 31 Tagen in Anspruch nehmen, wodurch sich die Anspruchsdauer um diese Tage reduziert. (BGBl I 2016/53, ab 1. 3. 2017, gilt für Geburten nach dem 28. Februar 2017)

