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Artikel 1 § 46 FinStrG

111. LfgNovember 2025

(1) Der Monopolhehlerei macht sich schuldig, wer vorsätzlich

Monopolgegenstände oder Erzeugnisse aus Monopolgegenständen, hinsichtlich welcher in Monopolrechte eingegriffen wurde, kauft, zum Pfand nimmt oder sonst an sich bringt, verheimlicht oder verhandelt, (BGBl I 2013/14)

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