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Artikel 1 § 45 FinStrG

111. LfgNovember 2025

(1) Des grob fahrlässigen Eingriffes in Monopolrechte macht sich schuldig, wer die im § 44 bezeichneten Handlungen und Unterlassungen grob fahrlässig begeht. (BGBl I 2019/62, ab 23. 7. 2019)

(2) Der grob fahrlässige Eingriff in Monopolrechte wird mit einer Geldstrafe bis zur Hälfte der Bemessungsgrundlage nach § 44 Abs. 2 geahndet. (BGBl I 2019/62, ab 23. 7. 2019)

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