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Artikel 1 § 37a KBGG

111. LfgNovember 2025

Artikel 1 Abschnitt 10 Weitere Datenverarbeitung

 

(1) Die Krankenversicherungsträger sind berechtigt, alle erforderlichen personenbezogenen Daten (§ 36 Abs. 2) der Datenbank zu verarbeiten.

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